Satzung

Satzung der Christlich Falangistische Partei Deutschlands

§ 1. Name, Sitz, Zweck und Tätigkeitsgebiet

Der Name der Partei lautet Christlich Falangistische Partei Deutschlands

Der Sitz ist in Ingolstadt.

Ihr Zweck ist die Wahrnehmung der Interessen der  Deutschen durch die Verwirklichung ihres

Parteiprogramms.

Ihr Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf Deustchland.

§ 2. Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden,

wer das 18 Lebensjahr vollendet hat, Satzung und Programm anerkennt.

Über die Aufnahme entscheidet der Parteivorstand, ebenso über die Ablehnung. Die

Ablehnung bedarf keiner Begründung.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu

erklären.

§ 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, sich an der Förderung der Parteizwecke und an der

politischen Arbeit der Partei aktiv zu beteiligen. Insbesondere haben alle Mitglieder Rede und

Antragsrecht.

(2) Alle Mitglieder der Partei und alle Vertreter in den Parteiorganen haben gleiches

Stimmrecht.

(3) Mitgliedsbeiträge werden zunächst nicht erhoben. Die Partei finanziert sich zunächst

durch Spenden. Jede Spende wird namentlich registriert.

(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht die Satzung einzuhalten und alle Handlungen zu unterlassen,

die das Ansehen der CFPD schädigen.

§ 4. Ordnungsmaßnahmen

(1) Ein Mitglied kann aus der CFPD ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich

gegen die Satzung oder vorsätzlich gegen die Grundsätze der CFPD verstößt und

damit der Partei schweren Schaden zufügt, oder in besonders schwerer Weise die Partei

schädigt.

(2) Ordnungsmaßnahmen nach § 4 (3) 1.-3. können gegen Mitglieder verhängt werden,

wenn Sie sich nicht an die Satzung halten oder sich Parteischädigend verhalten.

(3) Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind

1. die Enthebung von Parteiämtern

2. das Ruhen sämtlicher Mitgliedsrechte

3. Verweis

4. Ausschluss

(4) Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder können vom Parteivorstand oder den

Schiedsgerichten verhängt werden.

Gegen eine Ordnungsmaßnahme durch den Vorstand können die Schiedsgerichte angerufen

werden. Über den Ausschluss entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung

zuständige Schiedsgericht. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu

gewährleisten.

Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. In dringenden und schwerwiegenden

Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines

Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung

des Schiedsgerichts ausschließen.

(5) Das Verfahren bei Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Organen der CFPD

wird durch die Schiedsgerichtsordnung der CFPD geregelt.

(6) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände sind

1. Auflösung des Gebietsverbandes

2. Ausschluss des Gebietsverbandes

3. Amtsenthebung ganzer Organe

4. Die Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände sind nur bei

schwerwiegenden Verstößen gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei

zulässig.

(7) Über Maßnahmen im Sinne des §4 (6) entscheidet der Parteivorstand.

(8) Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf dem nächsten Parteitag

ausgesprochen wird.

(9) Gegen Maßnahmen nach §4 (6) ist die Anrufung eines Schiedsgerichtes zuzulassen.

§ 5. Gliederung und Organe der Partei

(1) Die Organisation der CFPD erstreckt sich auf das Gebiet Deutschlands. Die CFPD gliedert sich in den Landesgruppen und

weiter in Kreis- und Ortsgruppen. Die Untergliederung soll nach Möglichkeit der politischen

Struktur der Bundesrepublik Deutschland (politischen Grenzen der Landkreise, Gemeinden)

angeglichen sein.

Organe der Gliederungen sind die Parteitage bzw. Mitgliederversammlungen und die von

diesen gewählten Vorstände.

Der Parteivorstand entscheidet entsprechend den Notwendigkeiten insbesondere der

Mitgliederentwicklung über den Ausbau des organisatorischen Aufbaus. Die Untergliederung

muss so aufgebaut sein, dass den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der

Willensbildung der Partei möglich ist.

(2) Der Parteivorstand besteht aus einem Vorsitzenden, aus einem Stellvertreter und einem

Schatzmeister. Die Mitglieder des Parteivorstandes werden vom Parteitag getrennt gewählt.

Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht auch im

zweiten Wahlgang niemand diese Mehrheit, so ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die

meisten Stimmen erhält.

Der Parteivorstand entscheidet über die Teilnahme an Wahlen.

Der Vorstand ist gem. § 9 Abs. 5 Satz 1 Parteiengesetz zur Erstellung eines Tätigkeitsberichts

mindestens alle zwei Jahre verpflichtet.

Der Parteivorstand leitet den Parteitag und führt derer Geschäfte nach Gesetz und

Satzung sowie den Beschlüssen des Parteitags. Er beruft den Parteitag ein. Mitglieder

des Parteivorstandes und deren Beauftragte haben das Recht an allen Versammlungen,

Vorstandssitzungen der Partei teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.

Der Parteivorstand ist berechtigt Gliederungen zu kontrollieren, Auskünfte einzuholen

oder Abrechnungen zu verlangen.

(3) Das oberste Organ der Partei ist der Parteitag. Er setzt sich aus den Mitgliedern der

CFPD zusammen. Der Parteitag beschließt das Parteiprogramm, die Satzung, die

Finanzordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung und Verschmelzung mit anderen

Parteien. Mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr wählt der Parteitag den Parteivorstand,

den Rechnungsprüfer der nicht gleichzeitig im Vorstand sein darf sowie die Mitglieder des

Schiedsgerichtes. Ein Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Der Parteitag

nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen und fasst über Ihn Beschluss. Dem Parteitag

obliegt die Aufstellung und Wahl der Kandidaten auf Landesebene für öffentliche Wahlen.

Die Aufstellung muss in geheimer Abstimmung erfolgen. Der Parteitag tritt mindestens in

jedem zweiten Kalenderjahr zusammen.

(4) Oberstes Organ der Kreisgruppe ist der Kreisparteitag. Dieser wird von Mitgliedern

Der Kreisgruppe durchgeführt. Der Kreisparteitag wählt mindestens in jedem zweiten

Kalenderjahr den Kreisvorstand und die Rechnungsprüfer. Der Kreisvorstand besteht

mindestens aus drei Mitgliedern. Die Nominierung der Kandidaten auf Kreisebene obliegt

dem Kreisparteitag unter Beachtung der Wahlgesetze.

(5) Oberstes Organ der Gebietsverbände ist der Parteitag. Diese treten mindestens in jedem

zweiten Kalenderjahr zusammen. Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes

und die übrigen Mitglieder des Vorstandes. Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre

einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Der finanzielle

Teil ist durch Rechnungsprüfer zu überprüfen.

(6) Ein Parteitag eines Gebietsverbandes muss vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn

ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Parteitage sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß

eingeladen wurde.

Beschlüsse und Wahlergebnisse sind zu protokollieren und vom Protokollführer zu

unterzeichnen.

Erklärt ein Vorsitzender oder Stellvertreter seinen Rücktritt, so scheidet der damit aus dem

Vorstand aus.

Die Einberufung eines Parteitages oder einer Vorstandssitzung hat der Vorsitzende des

Gebietsverbandes mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor dem Termin schriftlich,

per Fax oder Email anzukündigen.

(7) Der Parteitag fasst Beschlüsse, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen gültigen auf Ja oder Nein lautenden Stimmen. Bei

Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Einem Antrag auf geheime Abstimmung ist

zu entsprechen, wenn ein Viertel der Mitglieder zustimmt.

(8) Außerordentlicher Parteitag

§ 5.

(1) Ein außerordentlicher Parteitag kann zu jedem Zeitpunkt mit einer Frist von

mindestens einer Woche auf Beschluss des Parteitags oder mit einer 2/3 Mehrheit des

Parteivorstandes einberufen werden.

(2) Alle Regelungen bezüglich des ordentlichen Parteitages gelten auch für den

außerordentlichen.

§ 6. Urabstimmung bei Auflösung oder Verschmelzung einer Partei

Über die Auflösung der Partei oder Verschmelzung der Partei mit einer anderen Partei

entscheidet der Parteitag mit ¾ - Mehrheit. Innerhalb drei Monaten nach diesem Beschluss

sind alle Mitglieder vom Parteivorsitzenden unter Angabe der Beschlussgründe zu einer

Urabstimmung über die beschlossene Auflösung oder Verschmelzung aufzufordern. Der

Zeitraum für die Stimmabgabe beträgt vier Wochen. Für eine Auflösung oder Verschmelzung

der Partei ist eine ¾ - Mehrheit notwendig. Der Beschluss über die Auflösung oder

Verschmelzung gilt nach dieser Urabstimmung als bestätigt oder aufgehoben.

§ 7. Der Schatzmeister der CFPD ist für die Finanzwirtschaft auf der Grundlage der

Finanzordnung verantwortlich. Der Schatzmeister legt unter Beteiligung der Rechnungsprüfer

jährlich dem Landesvorstand den Finanzbericht über die Verwendung der finanziellen Mittel

vor. Der Landesvorsitzende vertritt gegenüber Dritten in Fragen der Finanzen den

Landesverband. Die CFPD gibt sich eine Finanzordnung die dem 5. Abschnitt des

Parteiengesetzes entspricht.

§ 8. Finanzordnung

(1) Die CFPD erhebt zunächst keine Mitgliedsgebühr.

(2) Die finanziellen Mittel zur Erfüllung Ihrer Aufgabe erhält die CFPD durch

Spenden und Zuwendungen nach dem Parteienfinanzierungsgesetz.

(3) Die Landesgruppen und ihre nach geordneten Gliederungen bringen die zur Erfüllung

ihrer Aufgaben benötigten Finanzmittel ausschließlich durch die im Parteiengesetz definierten

Einnahmen auf.

(4) Die der Partei zugeflossenen Geldmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke

entsprechend dem im Parteiengesetz definierten Ausgabenarten verwendet werden.

(5) Der Landesschatzmeister verwaltet die zentralen Finanzen. Die Prüfung des

Rechenschaftsberichtes erfolgt zuerst innerhalb der Partei durch den Rechnungsprüfer, der

Mitglied der Partei ist, aber nicht im Vorstand sein darf und dann außerhalb der Partei durch

einen Wirtschaftsprüfer, der nicht Mitglied der Partei sein darf. Der Landesschatzmeister

sorgt für fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichtes gemäß dem 6. Abschnitt des

Parteiengesetzes bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages. Der Rechenschaftsbericht

besteht aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung, sowie einer Vermögensrechnung und

muss den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung entsprechen.

(6) Der Landesverband und die dem Landesverband nach geordneten Gliederungen haben

ihren Rechenschaftsberichten eine lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen mit Namen und

Anschrift beizufügen. Anlagen zum Rechenschaftsbericht, Zuschüsse an Gliederungen,

sonstige Ausgaben, Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Einzelnen zu erläutern und

aufzuschlüsseln.

Sie haben den Rechenschaftsbericht dem Landesverband bis zum 31. Januar des nächsten

Jahres vorzulegen, selbst wenn keine Einnahmen, Ausgaben oder Vermögenswerte vorliegen.

(7) Der vom Vorstand festgestellte Jahresabschluss ist Grundlage des Rechenschaftsberichtes.

(8) Verursacht eine Gliederung mit eigenständiger Kassenführung Verstöße, gegen das

Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, indem sie:

- Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet,

- rechtswidrig Spenden annimmt,

- der Rechenschaftspflicht nicht genügt,

- sonstigen Anspruch auf staatliche Mittel mindert,

so haftet sie für den daraus entstandenen Schaden.

(9) Die Landesgruppe und die der Landesgruppe nach geordneten Gliederungen sind

berechtigt, gemäß Parteiengesetz, zulässige Spenden anzunehmen. Unzulässige Spenden sind

unverzüglich dem Gesetz entsprechend an das Präsidium des Deutschen Bundestages

weiterzuleiten

(10) Alle Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit der Partei werden, falls möglich, aus der

Parteikasse bezahlt.

(11) Berechtigte Ansprüche der Vorstände verjähren nach 10 Jahren, unabhängig davon, ob

sie das Amt dann noch innehaben.

(12) Die Rechnungsunterlagen sind sechs Jahre, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte

zehn Jahre aufzubewahren.

§ 9. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10. Schiedsgerichtsordnung

(1) Schiedsgerichte sind zuständig für die Entscheidung in

- Parteiordnungsverfahren

- Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung der Satzung sowie der

Grundsätze der CFPD

- Verfahren bei Wahlanfechtung oder Nichtigkeit von Wahlen

(2) Im Parteiordnungsverfahren ist in erster Instanz das Schiedsgericht des Kreisverbandes,

indem der Antragsgegner die Rechte als Mitglied wahrnimmt, zuständig.

(3) Bildung der Schiedsgerichte

1. Der Vorsitzende und die weiteren mindestens zwei Mitglieder des Schiedsgerichts werden

nach den gleichen Grundsätzen gewählt, die für die Wahl von Vorstandsmitgliedern

entsprechender Gliederungen gelten.

2. Wiederwahl ist zulässig.

3. Niemand darf in demselben Verfahren in mehr als einer Instanz Mitglied des

Schiedsgerichtes sein.

4. Das Schiedsgericht wird gebildet aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und

mindestens einem Beisitzer. Sie werden für höchstens 4 Jahre gewählt.

5. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wird dieses Amt vom Stellvertreter

wahrgenommen.

6. Die Mitglieder des Schiedsgerichts können von jedem Beteiligten wegen Besorgnis der

Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst als befangen erklären, wenn ihre

Unparteilichkeit zu rechtfertigen ist.

7. Das Ablehnungsersuchen muss bei dem zuständigen Schiedsgericht binnen einer Woche

nach Zustellung der Ladung eingereicht und begründet werden. Soll die Entscheidung im

schriftlichen Verfahren ergehen, so beginnt die Frist mit Zustellung der diesbezüglichen

Mitteilung. Gleichzeitig muss das Mitglied über sein Ablehnungsrecht belehrt werden.

8. Tritt während eines Parteiordnungsverfahren ein Umstand ein, der die Besorgnis der

Befangenheit rechtfertigen könnte, so ist das Ablehnungsgesuch unverzüglich und vor

weiteren Äußerungen zu Sache vorzubringen.

9. Über Ablehnungsgesuche entscheidet das Schiedsgericht in der jeweiligen Besetzung ohne

ihr abgelehntes Mitglied. Einzelne Fälle werden auch einzeln entschieden. Dem

Ablehnungsgesuch ist stattgegeben, wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts es für

begründet erachtet.

10. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(4) Parteiordnungsverfahren

1. Ein Antrag auf Durchführung kann von jeder Organisationsgliederung gestellt werden,

unabhängig davon ob der Antragsgegner ihr angehört.

2. Der Antrag ist schriftlich in fünffacher Form bei dem zuständigen Schiedsgericht

einzureichen. Aus ihr müssen die Vorwürfe im Einzelnen hervorgehen. Beweise, Zeugen,

Urkunden sind aufzuführen.

3. Das Parteiordnungsverfahren beginnt mit Eingang des Antrages bei dem Schiedsgericht.

Der Antrag ist dem Antragsgegner unverzüglich zuzustellen.

4. Zwischen dem Beginn des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung dürfen nicht mehr

als 6 Monate liegen. Werden diese 6 Monate von dem zuständigen Schiedsgericht

überschritten, steht dem Antragssteller der sofortige Weg zum nächst höheren Schiedsgericht

frei. Es ist eine schriftliche Mitteilung hierfür an beide Schiedsgerichte ausreichend.

5. Über Anträge auf Durchführung eines Ordnungsverfahren hat der Antragsteller dem

Vorstand des Kreises der für den Antragsgegner zuständig ist, Kenntnis zu geben.

6. Die mündliche Verhandlung ist Grundlage für die Entscheidung.

7. Der Vorsitzende setzt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung fest und veranlasst die

Ladung der Beteiligten und der Zeugen. Er bestimmt den Protokollführer, der Parteimitglied

sein muss und nicht Beteiligter sein darf. Er ist der Verschwiegenheit verpflichtet.

8. Ladungen ergehen schriftlich und sind zuzustellen. Sie müssen enthalten:

a) Ort und Zeit der Verhandlung

b) Besetzung des Schiedsgerichts

c) Eine Belehrung über das Ablehnungsrecht

d) Den Hinweis, dass sich die Beteiligten mit einer schriftlichen Entscheidung

einverstanden erklären können

e) Den Hinweis, dass trotz Fernbleiben des Antragsgegner entschieden werden kann

f) Zwischen Ladung und der mündlichen Verhandlung muss eine Frist von zwei

Wochen liegen. Die Frist kann im allseitigen Einvernehmen abgekürzt werden

9. Die Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren ergehen, wenn Antragsteller und Gegner

sich einverstanden erklären.

(5) Beteiligte in einem Parteiordnungsverfahren sind:

- der Antragsgegner

- der Antragssteller

- Beigeladene, die dem Verfahren beigetreten sind und Zeugen

(6) Beiladung

1. Die Schiedsgerichte können auf begründeten schriftlichen Antrag Dritte beiladen, deren

Interesse durch das Verfahren berührt wird.

2. In allen Verfahren sind die übergeordneten Vorstände auf Verlangen beizuladen

3. Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen und ist nicht anfechtbar

(7) Verfahrensbevollmächtigung und Beistände

1. Verfahrensbeteiligte können sich im Verfahren jederzeit eines Beistandes oder

Verfahrensbevollmächtigten bedienen, dies muss das Schiedsgericht jeweils durch schriftliche

Vollmacht angezeigt werden

2. Beistände und Verfahrensbevollmächtigte müssen Mitglieder der CFPD sein.

Ausnahmen kann das Schiedsgericht zulassen.

(8) Über alle Verhandlungen der Schiedsgerichte sind Niederschriften anzufertigen, die den

wesentlichen Inhalt wiedergeben müssen und sind vom Vorsitzenden und dem

Protokollführer zu unterschreiben.

(9) Entscheidung und Entscheidungsbefugnis

1. Die Entscheidung der Schiedsgerichte dürfen nur Feststellungen zugrunde liegen, die den

Beteiligten bekannt sind und zu denen sie Stellung nehmen konnten.

2. Schiedsgerichte entscheiden mit einfacher Mehrheit in einer geheimen Sitzung. Dazu wird

ihnen eine Frist von acht Wochen gewährt.

3. Entscheidungen sind zu begründen und von allen Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu

unterzeichnen. Den Beteiligten ist der Beschluss in Abschrift zuzustellen.

4. Schiedsgerichte entscheiden nach freier Überzeugung und sind nicht an die Anträge der

Beteiligten gebunden. Die Aussprache von schärferen Maßnahmen als die beantragte ist

nicht möglich; wohl aber mildere.

5. Beschlüsse und Entscheidungen der Parteiorgane sind nur aufhebbar, wenn sie rechtswidrig

sind.

6. Gegen Entscheidungen des Schiedsgerichtes kann Beschwerde beim nächst höheren

Schiedsgericht eingelegt werden.

7. Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung

der angefochtenen Entscheidung beim nunmehr zuständigen Schiedsgericht einzulegen.

8. Das Beschwerdegericht prüft den Streitfall in gleichem Umfang wie das vorherige

Schiedsgericht, dabei sind alle neuen Tatsachen und Beweismittel die rechtzeitig vorgebracht

wurden zu berücksichtigen.

(10) Zustellung

Alle Zustellungen des Schiedsgerichtes erfolgen durch eingeschriebenen Brief.

(11) Kosten

Verfahren vor dem Schiedsgericht sind kostenfrei. Die Mitglieder der Schiedsgerichte

erhalten keinen Ausgleich für ihre Tätigkeit. Die Verfahrensbeteiligten kommen für ihre

Auslagen selber auf.

(12) Wirksamkeit

Sollten Teile der Schiedsgerichtsordnung gegen die Satzung der Partei oder gesetzliche

Bestimmungen verstoßen, so sind ergänzend die Bestimmungen der ZPO anzuwenden, soweit

dem nicht die Besonderheiten des schiedsgerichtlichen Verfahrens sowie gesetzliche

Vorschriften entgegenstehen. Die übrigen Bestimmungen der Schiedsgerichtsordnung

bleiben jedoch wirksam.

§ 11. Für eine Änderung der Satzung ist eine Drei Fünftel Mehrheit der anwesenden

Stimmberechtigten des Parteitages notwendig.

§ 12. Schlussbestimmung

(1) Befinden sich Bestimmungen dieser Satzung nicht in Übereinstimmung mit dem

Parteiengesetz oder den Wahlgesetzen, so gelten die Bestimmungen des Parteiengesetzes und

der Wahlgesetze von Bund und Ländern.

(2) Die Satzung tritt mit dem Tag des Beschlusses durch die Gründungsversammlung der

Partei in Kraft.  Ingolstadt den 28.März 2007

(Die Satzung tritt in Kraft wenn sich die CFPD beim Bundeswahlleiter Registrieren lässt bzw. zu Wahlen antreten will.)

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