Satzung der Christlich Falangistische Partei Deutschlands
§ 1. Name, Sitz, Zweck und Tätigkeitsgebiet
Der Name der Partei lautet Christlich Falangistische Partei Deutschlands
Der Sitz ist in Ingolstadt.
Ihr Zweck ist die Wahrnehmung der Interessen der Deutschen durch die Verwirklichung ihres
Parteiprogramms.
Ihr Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf Deustchland.
§ 2. Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden,
wer das 18 Lebensjahr vollendet hat, Satzung und Programm anerkennt.
Über die Aufnahme entscheidet der Parteivorstand, ebenso über die Ablehnung. Die
Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu
erklären.
§ 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, sich an der Förderung der Parteizwecke und an der
politischen Arbeit der Partei aktiv zu beteiligen. Insbesondere haben alle Mitglieder Rede und
Antragsrecht.
(2) Alle Mitglieder der Partei und alle Vertreter in den Parteiorganen haben gleiches
Stimmrecht.
(3) Mitgliedsbeiträge werden zunächst nicht erhoben. Die Partei finanziert sich zunächst
durch Spenden. Jede Spende wird namentlich registriert.
(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht die Satzung einzuhalten und alle Handlungen zu unterlassen,
die das Ansehen der CFPD schädigen.
§ 4. Ordnungsmaßnahmen
(1) Ein Mitglied kann aus der CFPD ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich
gegen die Satzung oder vorsätzlich gegen die Grundsätze der CFPD verstößt und
damit der Partei schweren Schaden zufügt, oder in besonders schwerer Weise die Partei
schädigt.
(2) Ordnungsmaßnahmen nach § 4 (3) 1.-3. können gegen Mitglieder verhängt werden,
wenn Sie sich nicht an die Satzung halten oder sich Parteischädigend verhalten.
(3) Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind
1. die Enthebung von Parteiämtern
2. das Ruhen sämtlicher Mitgliedsrechte
3. Verweis
4. Ausschluss
(4) Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder können vom Parteivorstand oder den
Schiedsgerichten verhängt werden.
Gegen eine Ordnungsmaßnahme durch den Vorstand können die Schiedsgerichte angerufen
werden. Über den Ausschluss entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung
zuständige Schiedsgericht. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu
gewährleisten.
Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. In dringenden und schwerwiegenden
Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines
Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung
des Schiedsgerichts ausschließen.
(5) Das Verfahren bei Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Organen der CFPD
wird durch die Schiedsgerichtsordnung der CFPD geregelt.
(6) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände sind
1. Auflösung des Gebietsverbandes
2. Ausschluss des Gebietsverbandes
3. Amtsenthebung ganzer Organe
4. Die Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände sind nur bei
schwerwiegenden Verstößen gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei
zulässig.
(7) Über Maßnahmen im Sinne des §4 (6) entscheidet der Parteivorstand.
(8) Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf dem nächsten Parteitag
ausgesprochen wird.
(9) Gegen Maßnahmen nach §4 (6) ist die Anrufung eines Schiedsgerichtes zuzulassen.
§ 5. Gliederung und Organe der Partei
(1) Die Organisation der CFPD erstreckt sich auf das Gebiet Deutschlands. Die CFPD gliedert sich in den Landesgruppen und
weiter in Kreis- und Ortsgruppen. Die Untergliederung soll nach Möglichkeit der politischen
Struktur der Bundesrepublik Deutschland (politischen Grenzen der Landkreise, Gemeinden)
angeglichen sein.
Organe der Gliederungen sind die Parteitage bzw. Mitgliederversammlungen und die von
diesen gewählten Vorstände.
Der Parteivorstand entscheidet entsprechend den Notwendigkeiten insbesondere der
Mitgliederentwicklung über den Ausbau des organisatorischen Aufbaus. Die Untergliederung
muss so aufgebaut sein, dass den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der
Willensbildung der Partei möglich ist.
(2) Der Parteivorstand besteht aus einem Vorsitzenden, aus einem Stellvertreter und einem
Schatzmeister. Die Mitglieder des Parteivorstandes werden vom Parteitag getrennt gewählt.
Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht auch im
zweiten Wahlgang niemand diese Mehrheit, so ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die
meisten Stimmen erhält.
Der Parteivorstand entscheidet über die Teilnahme an Wahlen.
Der Vorstand ist gem. § 9 Abs. 5 Satz 1 Parteiengesetz zur Erstellung eines Tätigkeitsberichts
mindestens alle zwei Jahre verpflichtet.
Der Parteivorstand leitet den Parteitag und führt derer Geschäfte nach Gesetz und
Satzung sowie den Beschlüssen des Parteitags. Er beruft den Parteitag ein. Mitglieder
des Parteivorstandes und deren Beauftragte haben das Recht an allen Versammlungen,
Vorstandssitzungen der Partei teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.
Der Parteivorstand ist berechtigt Gliederungen zu kontrollieren, Auskünfte einzuholen
oder Abrechnungen zu verlangen.
(3) Das oberste Organ der Partei ist der Parteitag. Er setzt sich aus den Mitgliedern der
CFPD zusammen. Der Parteitag beschließt das Parteiprogramm, die Satzung, die
Finanzordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung und Verschmelzung mit anderen
Parteien. Mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr wählt der Parteitag den Parteivorstand,
den Rechnungsprüfer der nicht gleichzeitig im Vorstand sein darf sowie die Mitglieder des
Schiedsgerichtes. Ein Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Der Parteitag
nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen und fasst über Ihn Beschluss. Dem Parteitag
obliegt die Aufstellung und Wahl der Kandidaten auf Landesebene für öffentliche Wahlen.
Die Aufstellung muss in geheimer Abstimmung erfolgen. Der Parteitag tritt mindestens in
jedem zweiten Kalenderjahr zusammen.
(4) Oberstes Organ der Kreisgruppe ist der Kreisparteitag. Dieser wird von Mitgliedern
Der Kreisgruppe durchgeführt. Der Kreisparteitag wählt mindestens in jedem zweiten
Kalenderjahr den Kreisvorstand und die Rechnungsprüfer. Der Kreisvorstand besteht
mindestens aus drei Mitgliedern. Die Nominierung der Kandidaten auf Kreisebene obliegt
dem Kreisparteitag unter Beachtung der Wahlgesetze.
(5) Oberstes Organ der Gebietsverbände ist der Parteitag. Diese treten mindestens in jedem
zweiten Kalenderjahr zusammen. Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes
und die übrigen Mitglieder des Vorstandes. Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre
einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Der finanzielle
Teil ist durch Rechnungsprüfer zu überprüfen.
(6) Ein Parteitag eines Gebietsverbandes muss vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn
ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Parteitage sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß
eingeladen wurde.
Beschlüsse und Wahlergebnisse sind zu protokollieren und vom Protokollführer zu
unterzeichnen.
Erklärt ein Vorsitzender oder Stellvertreter seinen Rücktritt, so scheidet der damit aus dem
Vorstand aus.
Die Einberufung eines Parteitages oder einer Vorstandssitzung hat der Vorsitzende des
Gebietsverbandes mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor dem Termin schriftlich,
per Fax oder Email anzukündigen.
(7) Der Parteitag fasst Beschlüsse, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen auf Ja oder Nein lautenden Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Einem Antrag auf geheime Abstimmung ist
zu entsprechen, wenn ein Viertel der Mitglieder zustimmt.
(8) Außerordentlicher Parteitag
§ 5.
(1) Ein außerordentlicher Parteitag kann zu jedem Zeitpunkt mit einer Frist von
mindestens einer Woche auf Beschluss des Parteitags oder mit einer 2/3 Mehrheit des
Parteivorstandes einberufen werden.
(2) Alle Regelungen bezüglich des ordentlichen Parteitages gelten auch für den
außerordentlichen.
§ 6. Urabstimmung bei Auflösung oder Verschmelzung einer Partei
Über die Auflösung der Partei oder Verschmelzung der Partei mit einer anderen Partei
entscheidet der Parteitag mit ¾ - Mehrheit. Innerhalb drei Monaten nach diesem Beschluss
sind alle Mitglieder vom Parteivorsitzenden unter Angabe der Beschlussgründe zu einer
Urabstimmung über die beschlossene Auflösung oder Verschmelzung aufzufordern. Der
Zeitraum für die Stimmabgabe beträgt vier Wochen. Für eine Auflösung oder Verschmelzung
der Partei ist eine ¾ - Mehrheit notwendig. Der Beschluss über die Auflösung oder
Verschmelzung gilt nach dieser Urabstimmung als bestätigt oder aufgehoben.
§ 7. Der Schatzmeister der CFPD ist für die Finanzwirtschaft auf der Grundlage der
Finanzordnung verantwortlich. Der Schatzmeister legt unter Beteiligung der Rechnungsprüfer
jährlich dem Landesvorstand den Finanzbericht über die Verwendung der finanziellen Mittel
vor. Der Landesvorsitzende vertritt gegenüber Dritten in Fragen der Finanzen den
Landesverband. Die CFPD gibt sich eine Finanzordnung die dem 5. Abschnitt des
Parteiengesetzes entspricht.
§ 8. Finanzordnung
(1) Die CFPD erhebt zunächst keine Mitgliedsgebühr.
(2) Die finanziellen Mittel zur Erfüllung Ihrer Aufgabe erhält die CFPD durch
Spenden und Zuwendungen nach dem Parteienfinanzierungsgesetz.
(3) Die Landesgruppen und ihre nach geordneten Gliederungen bringen die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben benötigten Finanzmittel ausschließlich durch die im Parteiengesetz definierten
Einnahmen auf.
(4) Die der Partei zugeflossenen Geldmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
entsprechend dem im Parteiengesetz definierten Ausgabenarten verwendet werden.
(5) Der Landesschatzmeister verwaltet die zentralen Finanzen. Die Prüfung des
Rechenschaftsberichtes erfolgt zuerst innerhalb der Partei durch den Rechnungsprüfer, der
Mitglied der Partei ist, aber nicht im Vorstand sein darf und dann außerhalb der Partei durch
einen Wirtschaftsprüfer, der nicht Mitglied der Partei sein darf. Der Landesschatzmeister
sorgt für fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichtes gemäß dem 6. Abschnitt des
Parteiengesetzes bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages. Der Rechenschaftsbericht
besteht aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung, sowie einer Vermögensrechnung und
muss den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung entsprechen.
(6) Der Landesverband und die dem Landesverband nach geordneten Gliederungen haben
ihren Rechenschaftsberichten eine lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen mit Namen und
Anschrift beizufügen. Anlagen zum Rechenschaftsbericht, Zuschüsse an Gliederungen,
sonstige Ausgaben, Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Einzelnen zu erläutern und
aufzuschlüsseln.
Sie haben den Rechenschaftsbericht dem Landesverband bis zum 31. Januar des nächsten
Jahres vorzulegen, selbst wenn keine Einnahmen, Ausgaben oder Vermögenswerte vorliegen.
(7) Der vom Vorstand festgestellte Jahresabschluss ist Grundlage des Rechenschaftsberichtes.
(8) Verursacht eine Gliederung mit eigenständiger Kassenführung Verstöße, gegen das
Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, indem sie:
- Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet,
- rechtswidrig Spenden annimmt,
- der Rechenschaftspflicht nicht genügt,
- sonstigen Anspruch auf staatliche Mittel mindert,
so haftet sie für den daraus entstandenen Schaden.
(9) Die Landesgruppe und die der Landesgruppe nach geordneten Gliederungen sind
berechtigt, gemäß Parteiengesetz, zulässige Spenden anzunehmen. Unzulässige Spenden sind
unverzüglich dem Gesetz entsprechend an das Präsidium des Deutschen Bundestages
weiterzuleiten
(10) Alle Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit der Partei werden, falls möglich, aus der
Parteikasse bezahlt.
(11) Berechtigte Ansprüche der Vorstände verjähren nach 10 Jahren, unabhängig davon, ob
sie das Amt dann noch innehaben.
(12) Die Rechnungsunterlagen sind sechs Jahre, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte
zehn Jahre aufzubewahren.
§ 9. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10. Schiedsgerichtsordnung
(1) Schiedsgerichte sind zuständig für die Entscheidung in
- Parteiordnungsverfahren
- Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung der Satzung sowie der
Grundsätze der CFPD
- Verfahren bei Wahlanfechtung oder Nichtigkeit von Wahlen
(2) Im Parteiordnungsverfahren ist in erster Instanz das Schiedsgericht des Kreisverbandes,
indem der Antragsgegner die Rechte als Mitglied wahrnimmt, zuständig.
(3) Bildung der Schiedsgerichte
1. Der Vorsitzende und die weiteren mindestens zwei Mitglieder des Schiedsgerichts werden
nach den gleichen Grundsätzen gewählt, die für die Wahl von Vorstandsmitgliedern
entsprechender Gliederungen gelten.
2. Wiederwahl ist zulässig.
3. Niemand darf in demselben Verfahren in mehr als einer Instanz Mitglied des
Schiedsgerichtes sein.
4. Das Schiedsgericht wird gebildet aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und
mindestens einem Beisitzer. Sie werden für höchstens 4 Jahre gewählt.
5. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wird dieses Amt vom Stellvertreter
wahrgenommen.
6. Die Mitglieder des Schiedsgerichts können von jedem Beteiligten wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst als befangen erklären, wenn ihre
Unparteilichkeit zu rechtfertigen ist.
7. Das Ablehnungsersuchen muss bei dem zuständigen Schiedsgericht binnen einer Woche
nach Zustellung der Ladung eingereicht und begründet werden. Soll die Entscheidung im
schriftlichen Verfahren ergehen, so beginnt die Frist mit Zustellung der diesbezüglichen
Mitteilung. Gleichzeitig muss das Mitglied über sein Ablehnungsrecht belehrt werden.
8. Tritt während eines Parteiordnungsverfahren ein Umstand ein, der die Besorgnis der
Befangenheit rechtfertigen könnte, so ist das Ablehnungsgesuch unverzüglich und vor
weiteren Äußerungen zu Sache vorzubringen.
9. Über Ablehnungsgesuche entscheidet das Schiedsgericht in der jeweiligen Besetzung ohne
ihr abgelehntes Mitglied. Einzelne Fälle werden auch einzeln entschieden. Dem
Ablehnungsgesuch ist stattgegeben, wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts es für
begründet erachtet.
10. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(4) Parteiordnungsverfahren
1. Ein Antrag auf Durchführung kann von jeder Organisationsgliederung gestellt werden,
unabhängig davon ob der Antragsgegner ihr angehört.
2. Der Antrag ist schriftlich in fünffacher Form bei dem zuständigen Schiedsgericht
einzureichen. Aus ihr müssen die Vorwürfe im Einzelnen hervorgehen. Beweise, Zeugen,
Urkunden sind aufzuführen.
3. Das Parteiordnungsverfahren beginnt mit Eingang des Antrages bei dem Schiedsgericht.
Der Antrag ist dem Antragsgegner unverzüglich zuzustellen.
4. Zwischen dem Beginn des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung dürfen nicht mehr
als 6 Monate liegen. Werden diese 6 Monate von dem zuständigen Schiedsgericht
überschritten, steht dem Antragssteller der sofortige Weg zum nächst höheren Schiedsgericht
frei. Es ist eine schriftliche Mitteilung hierfür an beide Schiedsgerichte ausreichend.
5. Über Anträge auf Durchführung eines Ordnungsverfahren hat der Antragsteller dem
Vorstand des Kreises der für den Antragsgegner zuständig ist, Kenntnis zu geben.
6. Die mündliche Verhandlung ist Grundlage für die Entscheidung.
7. Der Vorsitzende setzt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung fest und veranlasst die
Ladung der Beteiligten und der Zeugen. Er bestimmt den Protokollführer, der Parteimitglied
sein muss und nicht Beteiligter sein darf. Er ist der Verschwiegenheit verpflichtet.
8. Ladungen ergehen schriftlich und sind zuzustellen. Sie müssen enthalten:
a) Ort und Zeit der Verhandlung
b) Besetzung des Schiedsgerichts
c) Eine Belehrung über das Ablehnungsrecht
d) Den Hinweis, dass sich die Beteiligten mit einer schriftlichen Entscheidung
einverstanden erklären können
e) Den Hinweis, dass trotz Fernbleiben des Antragsgegner entschieden werden kann
f) Zwischen Ladung und der mündlichen Verhandlung muss eine Frist von zwei
Wochen liegen. Die Frist kann im allseitigen Einvernehmen abgekürzt werden
9. Die Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren ergehen, wenn Antragsteller und Gegner
sich einverstanden erklären.
(5) Beteiligte in einem Parteiordnungsverfahren sind:
- der Antragsgegner
- der Antragssteller
- Beigeladene, die dem Verfahren beigetreten sind und Zeugen
(6) Beiladung
1. Die Schiedsgerichte können auf begründeten schriftlichen Antrag Dritte beiladen, deren
Interesse durch das Verfahren berührt wird.
2. In allen Verfahren sind die übergeordneten Vorstände auf Verlangen beizuladen
3. Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen und ist nicht anfechtbar
(7) Verfahrensbevollmächtigung und Beistände
1. Verfahrensbeteiligte können sich im Verfahren jederzeit eines Beistandes oder
Verfahrensbevollmächtigten bedienen, dies muss das Schiedsgericht jeweils durch schriftliche
Vollmacht angezeigt werden
2. Beistände und Verfahrensbevollmächtigte müssen Mitglieder der CFPD sein.
Ausnahmen kann das Schiedsgericht zulassen.
(8) Über alle Verhandlungen der Schiedsgerichte sind Niederschriften anzufertigen, die den
wesentlichen Inhalt wiedergeben müssen und sind vom Vorsitzenden und dem
Protokollführer zu unterschreiben.
(9) Entscheidung und Entscheidungsbefugnis
1. Die Entscheidung der Schiedsgerichte dürfen nur Feststellungen zugrunde liegen, die den
Beteiligten bekannt sind und zu denen sie Stellung nehmen konnten.
2. Schiedsgerichte entscheiden mit einfacher Mehrheit in einer geheimen Sitzung. Dazu wird
ihnen eine Frist von acht Wochen gewährt.
3. Entscheidungen sind zu begründen und von allen Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu
unterzeichnen. Den Beteiligten ist der Beschluss in Abschrift zuzustellen.
4. Schiedsgerichte entscheiden nach freier Überzeugung und sind nicht an die Anträge der
Beteiligten gebunden. Die Aussprache von schärferen Maßnahmen als die beantragte ist
nicht möglich; wohl aber mildere.
5. Beschlüsse und Entscheidungen der Parteiorgane sind nur aufhebbar, wenn sie rechtswidrig
sind.
6. Gegen Entscheidungen des Schiedsgerichtes kann Beschwerde beim nächst höheren
Schiedsgericht eingelegt werden.
7. Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung
der angefochtenen Entscheidung beim nunmehr zuständigen Schiedsgericht einzulegen.
8. Das Beschwerdegericht prüft den Streitfall in gleichem Umfang wie das vorherige
Schiedsgericht, dabei sind alle neuen Tatsachen und Beweismittel die rechtzeitig vorgebracht
wurden zu berücksichtigen.
(10) Zustellung
Alle Zustellungen des Schiedsgerichtes erfolgen durch eingeschriebenen Brief.
(11) Kosten
Verfahren vor dem Schiedsgericht sind kostenfrei. Die Mitglieder der Schiedsgerichte
erhalten keinen Ausgleich für ihre Tätigkeit. Die Verfahrensbeteiligten kommen für ihre
Auslagen selber auf.
(12) Wirksamkeit
Sollten Teile der Schiedsgerichtsordnung gegen die Satzung der Partei oder gesetzliche
Bestimmungen verstoßen, so sind ergänzend die Bestimmungen der ZPO anzuwenden, soweit
dem nicht die Besonderheiten des schiedsgerichtlichen Verfahrens sowie gesetzliche
Vorschriften entgegenstehen. Die übrigen Bestimmungen der Schiedsgerichtsordnung
bleiben jedoch wirksam.
§ 11. Für eine Änderung der Satzung ist eine Drei Fünftel Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten des Parteitages notwendig.
§ 12. Schlussbestimmung
(1) Befinden sich Bestimmungen dieser Satzung nicht in Übereinstimmung mit dem
Parteiengesetz oder den Wahlgesetzen, so gelten die Bestimmungen des Parteiengesetzes und
der Wahlgesetze von Bund und Ländern.
(2) Die Satzung tritt mit dem Tag des Beschlusses durch die Gründungsversammlung der
Partei in Kraft. Ingolstadt den 28.März 2007
(Die Satzung tritt in Kraft wenn sich die CFPD beim Bundeswahlleiter Registrieren lässt bzw. zu Wahlen antreten will.)
CFPD ©2008